Mit dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) hat der Gesetzgeber das Genehmigungsverfahren zur Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs geregelt. Die Zielsetzung dabei könnte man plakativ mit „Bauernland in Bauernhand“ überschreiben (so z.B. Schramm/Hahn, Grundstücksverkehrsrecht, Praxisleitfaden, 2014).
In diesem Gesetz finden sich Versagungsgründe für Genehmigungen von Grundstückskaufverträgen, was den Kaufparteien erhebliche Probleme macht, wenn die Versagung erst einmal im Raum und ein Vorkaufsrecht zugunsten eines ortsnahen Landwirts im rechtlichen Zusammenspiel mit dem hundert Jahre alten, aber noch heut geltenden Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG) ausgeübt wird.
In Zeiten, in denen die Preise für Bauland, aber auch die Pachtpreise und die Werte von land- und Forstwirtschaftlichen Nutzflächen insgesamt ansteigen, gewinnt das Grundstücksverkehrsrecht plötzlich enorm an Bedeutung, nachdem es vielerorts jahrzehntelang ein Schattendasein zu fristen hatte.
Gestaltungsmodelle für Verkäufer und Käufer sind für den Fachanwalt für Agrarrecht, der umfassend zum Recht an Immobilien berät, an der Tagesordnung, wenn er in früher Phase mit der Entwicklung von Grundstücken befasst wird oder solche als Wertanlage übergehen sollen.
Auch das rechtliche Vorgehen gegen eine Versagung und ein fremdnützig ausgeübtes Vorkaufsrecht gehört in die Hände eines verwaltungsrechtlich versierten Fachanwalt für Agrarrecht. Denn bereits der spezielle Rechtsweg zum Landwirtschaftsgericht enthält viele Besonderheiten und Stolperstein für nicht alltäglich mit solchen Themen befasste Berater.
Das Grundstücksverkehrsrecht ist ein vielsagendes Beispiel für die Bedeutung der Beratung durch einen Fachanwalt für Agrarrecht in allen Grundstücksangelegeheiten – auch und gerade, wenn man kein Landwirt, sondern Bauträger oder Kapitalanleger ist. Aber auch für Ortsfremde Landwirte oder landwirtschaftliche Unternehmen ist die Beratung wichtig, da auch sie in die „Falle“ einer Versagung und eines fremden Vorkaufsrechts geraten können.